O., S. 212). Im Weitern dürfe der Kunde nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen, die Bank sorge dafür, dass keine zwingenden Normen der Bankgesetzgebung verletzt würden und sich an den wesentlichen Inhalt der Richtlinien der schweizerischen Bankiersvereinigung halten (FELLMANN, a.a.O., N. 432 zu Art. 398 OR).