der Verkauf durch die Klägerin 2 (nachträglich) genehmigt worden sei. Ebenso fehlen der Kauf des strukturierten Produkts im Umfang von 100‘000 Euro am 31. März 2008, der Auftrag zur Überweisung von 50‘000 Euro an die Sparkasse G. am 23. September 2008 oder der Barbezug von 50‘000 Euro am 26. September 2008, um nur ein paar Beispiele zu nennen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beklagte ihre auftragsrechtliche Dokumentationspflicht bezüglich der Auftragserteilung verletzt habe, ist also in keiner Weise zu beanstanden.