Wie es sich diesbezüglich genau verhalten hat, kann indessen offen bleiben, da die Parteien sich einig sind, dass der Verkauf der 1‘000 VW-Aktien am 28. Oktober 2008 zumindest nachträglich durch die Klägerin 2 genehmigt worden ist. In einem ordnungsgemäss geführten Journal (oder CMS) hätte nach Auffassung des Obergerichts dann aber eingetragen werden müssen, dass die Bank interessenwahrend für den Kunden gehandelt habe resp. der Verkauf durch die Klägerin 2 (nachträglich) genehmigt worden sei.