Hier ist umstritten, ob LU. sel. Dr. WY. sel. am 28. Oktober 2008 telefonisch erreicht hat oder nicht (nach der Darstellung des beklagtischen Rechtsvertreters war dies nicht der Fall und es gab keinen Auftrag, weshalb ein solcher auch nicht habe dokumentiert werden können/müssen; gemäss den Klägern hat zunächst Dr. WY. sel. und später die vom Letzteren benachrichtigte Klägerin 2 in den Verkauf eingewilligt). Wie es sich diesbezüglich genau verhalten hat, kann indessen offen bleiben, da die Parteien sich einig sind, dass der Verkauf der 1‘000 VW-Aktien am 28. Oktober 2008 zumindest nachträglich durch die Klägerin 2 genehmigt worden ist.