- Die grundsätzlichen Ausführungen des Kantonsgerichts zu den der Beklagten obliegenden Dokumentationsund Reporting-Pflichten sind zutreffend und beinhalten auch nach dem Verständnis des Obergerichts die Dokumentation des der Beklagten angeblich erteilten Auftrags zum Verkauf der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008. So verlangt zum Beispiel Art. 11 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG, SR. 954.1), dass der Effektenhändler insbesondere sicherstellt, dass die Aufträge seiner Kunden