398 Abs. 2 OR geregelt. Als Beauftragte habe die Bank alles zu tun, was zur Erreichung des Auftragserfolges erforderlich sei oder werden könne und alles zu unterlassen, was dem Auftraggeber Schaden zufügen könnte. Die Bank unterliege auch im Umgang mit der banklagernden Korrespondenz der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht. Der Kunde dürfe nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen, die Bank halte sich an den wesentlichen Inhalt der Richtlinien der schweizerischen Bankiervereinigung, deren Richtlinien zur Konkretisierung der Sorgfaltspflichten der Bank herangezogen werden könnten.