- Letztlich bleibt der Beklagten nach Auffassung des Obergerichts die Berufung auf die Genehmigungsfiktionsklausel (auch) deshalb verwehrt, weil sie im Kontext einer langjährigen Geschäftsbeziehung unter Einhaltung der mündlich erteilten Weisungen des Kunden im Fall des Verkaufs der 3‘010 VW-Aktien ohne vorhersehbaren Grund davon abgewichen ist, ohne dass Dr. WY. sel. mit einer entsprechenden Abweichung rechnen musste (vgl. W HERLOCK/VON DER CRONE, a.a.O., S. 103 f.).