Mithin spielt es nach Auffassung des Obergerichts letztlich keine Rolle, ob Dr. WY. sel. bei der Übergabe der Banklagernd-Post am 23. September 2008 eine Prüfung der einzelnen Dokumente möglich und zumutbar war oder nicht und welche Partei die Beweislast für die jeweiligen Behauptungen trifft. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Bedeutung der Genehmigungsfiktionsklausel überdehnt würde, wenn es dem Bankkunden überlassen bliebe, den Beleg über eine derart bedeutende, unautorisierte Transaktion aus einem Stapel von Dokumenten „herauszufischen“, ist demnach nicht zu beanstanden.