Zu den Einwänden der Beklagten ist Folgendes zu bemerken: - Der Rechtsvertreter der Beklagten kritisiert die Feststellung der Vorinstanz, dass „die Genehmigung einer Vertragsverletzung eine tatsächliche Kenntnisnahme der Finanztransaktion voraussetzt“ und macht geltend, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme genügen müsse. Sonst würde es eine Genehmigungsfiktion im Sinne von Ziffer 2 der AGB überhaupt nicht brauchen. Die Beklagte übersieht in diesem Zusammenhang, dass die