4. April 2007 bis zum 23. September 2008. Denn für die Schlussfolgerung, welche das Kantonsgericht im hier interessierenden Kontext des Verkaufs von 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 zu Recht aus den langen Zeitabständen zwischen den Banklagernd-Post-Besprechungen zieht, spielen die Verhältnisse nach dem 23. September 2008 keine Rolle.