Wie die Beklagte zu Recht ausführt, verweist das Kantonsgericht in der dazu gehörenden Fussnote auf die Abstände zwischen den Banklagernd-Post-Besprechungen nach dem 23. September 2008. Nach Auffassung des Obergerichts hätte hier logischerweise auf die Abstände dieser Besprechungen vor dem 23. September 2008 Bezug genommen werden müssen, d.h. auf den Zeitraum vom 7. April 2006 resp. 4. April 2007 bis zum 23. September 2008.