Es bilde eine unabdingbare Informationspflicht der Bank, den Kunden nach Vornahme eines unautorisierten Geschäfts aufzuklären. Werde ein Kunde nicht informiert und aufgeklärt, dürfe er gutgläubig davon ausgehen, der Kundenberater habe keine unautorisierten Geschäfte getätigt. Im vorliegenden Fall hätte aber aufgrund der konkreten Umstände LU. sel. seinen Kunden Dr. WY. sel. über diesen Verkauf proaktiv informieren müssen.