Das erkennende Gericht hat den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz nichts hinzuzufügen und auf diese kann somit umfassend verwiesen werden (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 54 zu Art. 318 ZPO). Ergänzend ist lediglich anzufügen, dass das Vorbringen, am 14. März 2008 seien anlässlich des Bankbesuchs von Dr. WY. sel. in C. Unterlagen ausgehändigt worden neu und verspätet ist. Es gilt mithin das bereits unter E. 1.4 und 2.2.6 Gesagte. Zu den Vorbringen der Beklagten in Rz. 50 der Berufungserklärung (fehlende/r Schaden, Kausalzusammenhang und Absicht der Bank, die Genehmigungsfiktion zu benützen, um den Kunden zu schädigen) wird unten (E. 2.4) eingegangen.