Gemäss der Beklagten haben die Kläger eingestanden, dass sich die Abrechnung über den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien im Couvert befunden habe, welches LU. sel. an Dr. WY. sel. anlässlich seines Bankbesuchs am 23. September 2008 in C. übergeben habe und sie würden lediglich geltend machen, dass LU. sel. die Abrechnung aus dem Banklagernd-Post-Couvert entfernt und Dr. WY. sel. vorenthalten habe. Aufgrund der verschiedenen Bestätigungen von Dr. WY. sel. liege die Beweislast dafür, dass die Dokumente angeblich nicht vollständig gewesen seien, bei den Klägern. Die Feststellung der Vorinstanz gelte aber nicht nur für die Verkaufsabrechnung, sondern für sämtliche seit dem Bankbesuch von Dr. WY.