diese nachträglich aus dem manipulierten Couvert entfernt habe. Die Befragung von O., der früher bei der Beklagten in der Zentralstelle für die Bereitstellung der Banklagernd- Post zuständig gewesen sei, habe ergeben, dass Kundenberater nicht selber bestimmen könnten, welche Dokumente Bestandteil der Banklagernd-Post bildeten. Die Banklagernd-Post gelange in einem Sicherheits- Couvert an den Kundenberater, der dieses dem Kunden ungeöffnet zu überreichen habe. Würde es vorher vom Kundenberater geöffnet, würde dies der Bankkunde sofort erkennen.