Die Kläger machten daher nicht geltend, dass diese Verkaufsabrechnung schon bei der Bereitstellung der Banklagernd-Post in Zürich aufgrund eines Fehlers im Couvert von Anfang an gefehlt habe, sondern sie würden sich darauf berufen, dass LU. sel. diese Abrechnung nachträglich aus dem manipulierten Couvert entfernt und Dr. WY. sel. vorenthalten habe. Damit sei nicht zu prüfen, ob sich die fragliche Börsenabrechnung ursprünglich in der Banklagernd-Post befunden habe - was die Beklagte im Bestreitungsfall hätte beweisen müssen -, sondern lediglich, ob LU. sel. diese nachträglich aus dem manipulierten Couvert entfernt habe.