Aus Sicht des Obergerichts ist zunächst festzuhalten, dass die Behauptung der Beklagten in der Berufungserklärung, Dr. WY. sel. seien anlässlich seines Bankbesuchs am 14. März 2008 sämtliche Belege und Kontoauszüge per diesem Datum ausgehändigt worden, neu ist. In der Replik haben die Kläger nämlich darauf hingewiesen, dass die letzte Übergabe der Banklagernd-Post vor dem 23. September 2008 am 4. April 2007 stattgefunden habe und sie verwiesen auf den entsprechenden, von der Beklagten selbst ins Recht gelegten Beleg. Dieser Darstellung wurde in der Duplik nicht widersprochen.