Die Kläger hielten fest, dass in den Überweisungen von EUR 10‘000.00 am 19. März 2008 und von EUR 50‘000.00 am 23. September 2008 keine konkludenten Genehmigungshandlungen gesehen werden könnten und verwiesen auf das Urteil der Vorinstanz. Gemäss dieser könnte in den Kontoverfügungen eine indirekte Genehmigung nur gesehen werden, wenn Dr. WY. sel. auch tatsächlich bewusst gewesen wäre, dass die ver- Seite 9/35 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3759