2.2.6 Genehmigung durch Dr. WY. sel. vor dem 23. September 2008 Falls die diversen Finanztransaktionen vom 19. März 2008, 31. März 2008, 3. Juli 2008 und 23. September 2008, mit welchen Dr. WY. sel. über den Erlös aus dem Verkauf der 3‘010 VW-Aktien disponiert hat, wider Erwarten nicht als Beweis eines am 17. März 2008 durch Dr. WY. sel. telefonisch an LU. sel. erteilten Verkaufsauftrages anerkannt werden (vgl. dazu auch E. 2.1.6 oben), dann sind diese gemäss der Beklagten zumindest als konkludente Genehmigungshandlungen einzustufen. Und zwar erblickt die Letztere darin nicht ein Akzept durch Stillschweigen gestützt auf Art.