2.1.7 Das Obergericht kann sich somit dem Fazit der Vorinstanz, wonach die Beklagte in Anwendung des Regelbeweismasses den Nachweis nicht erbringen kann, dass Dr. WY. sel. seinem Kundenberater den Auftrag erteilt hat, die 3‘010 VW-Aktien zu verkaufen, vollumfänglich anschliessen und es bleibt somit bei der Feststellung, dass LU. sel. den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 in vertragswidriger Weise eigenmächtig vorgenommen hat. Seite 6/35 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3759