Vor diesem Hintergrund wird die Bemerkung der Vorinstanz dem vorgetragenen Sachverhalt tatsächlich nicht ganz gerecht. Gleichwohl ist auch die Darstellung der Beklagten nicht ganz eindeutig. Allerdings betrifft die Unsicherheit nicht die mündliche oder telefonische Auftragserteilung - wie das Kantonsgericht angenommen hat -, sondern den Umstand, ob Dr. WY. sel. am 17. März 2008 nun einen Verkaufsauftrag erteilte oder ob er einen eigenmächtig durch LU. sel. getätigten Verkauf nachträglich genehmigte. - In der Stellungnahme vom 22. Mai 2018 („Gehörsreplik“) trägt die Beklagte zu diesem Themenkreis keine neuen Aspekte vor, welche eine andere Beurteilung nahelegen würden.