Dass die Beklagte - wie in der Berufungserklärung vorgebracht wird - immer vorgetragen hat, Dr. WY. sel. habe „den Verkauf am Montagmorgen des 17. März 2008 unmittelbar vor oder nach 09.00 Uhr LU. sel. telefonisch in Auftrag gegeben“, entspricht - zumindest in dieser Ausschliesslichkeit - nicht den Tatsachen. Wie die obigen Ausführungen zeigen, vertritt die Beklagte zwar den Hauptstandpunkt, dass der Verkaufsauftrag, im Anschluss an den Bankbesuch vom 14. März 2008, wahrscheinlich telefonisch am Montag, den 17. März 2008, erfolgt ist. Definitiv festgelegt hat sie sich aber gerade nicht, sondern hat immer auch die Variante einer nachträglichen Genehmigung offengelassen.