In der Duplik geht die Beklagte davon aus, es müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass sich Dr. WY. sel. die Hinweise von LU. sel. anlässlich seines Bankbesuches vom 14. März 2008 zum Klumpenrisiko VW-Aktien über das Wochenende nochmals hat durch den Kopf gehen lassen und dass er dann am 17. März 2008 den Auftrag zum Teilverkauf erteilt habe. Auch bei den angeführten Belegstellen in der Duplik wird jeweils geltend gemacht, falls LU. sel. - hypothetisch unterstellt - eigenmächtig gehandelt hätte, würde in den Wiederanlagen und der Abdisponierung von EUR 60‘000.00 bereits eine Genehmigung des Verkaufes der 3‘010 Aktien liegen.