- Kritik bezüglich den Modalitäten des Verkaufsauftrags In der Klageantwort führt die Beklagte aus, Dr. WY. sel. müsse LU. sel. nach seinem Besuch vom 14. März 2008 den Auftrag zum Verkauf der ersten Tranche VW-Aktien erteilt haben. In Rz. 15 wird gesagt, der Verkauf sei nach dem Besuch vom 14. März 2008 in Auftrag gegeben und falls nicht, sei er in jedem Fall im Nachhinein genehmigt worden. In Rz. 16 wird angegeben: „[…] weil ja der Verkaufsauftrag über die 3‘010 Aktien vom 17. März 2008 von ihm [gemeint ist Dr. WY. sel.] stammte oder er diesen zumindest genehmigt hat […]“. In Rz. 28 ist von einer - bestrittenen - telefonischen Verkaufsermächtigung am 17. März 2008, welche aber so oder so