- Kritik bezüglich Würdigung der Verfügungshandlungen über den Verkaufserlös Die Beklagte macht geltend, es könne gar nicht anders sein, als dass Dr. WY. sel. den Auftrag zum Verkauf der 3‘010 VW-Aktien erteilt habe. Dieser habe mit den Transaktionen vom 19. März 2008, 31. März 2008, 3. Juli 2008 und 23. September 2008 nämlich über den gesamten dem EUR-Konto gutgeschriebenen Erlös aus dem Verkauf der VW-Aktien vom 17. März 2008 verfügt. Seite 4/35 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3759