Ich habe ihn am Wochenende besucht.“ […]). Nach dem oben Gesagten ist in einem solchen Fall ein ausdrücklich abgeschlossener Vertrag entbehrlich (BGE 133 III 97 E. 7.2; Urteil des Bundesgericht 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 5.1) und es ergibt sich eine Informa- tions- bzw. Warnpflicht aus Treu und Glauben, wenn die Bank in der Lage ist, die Vermögensverhältnisse des Kunden zuverlässig einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 5.2). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, umso mehr als die Beklagte nicht bestreitet, dass sie nach Art. 8 ZGB die Beweislast dafür trägt, dass Dr. WY.