In der Duplik hat die Beklagte den Standpunkt vertreten, es habe zwischen den Parteien kein umfassender Anlageberatungsvertrag, sondern bloss eine Konto-/Depotbeziehung bestanden. Die Vorinstanz ist von einem Anlageberatungsverhältnis ausgegangen. Die Beklagte moniert, diese habe in Verletzung ihrer aus Art. 53 ZPO fliessenden Begründungspflicht nicht dargelegt, weshalb sie den Standpunkt der B. AG verworfen habe. Nach Auffassung des Obergerichts sprechen verschiedene Einträge im CMS für ein Anlagelageberatungsverhältnis und zwar eher für eine umfassende und nicht nur punktuelle Anlageberatung (S. 7-9; Eintrag vom 27.03.2003, S. 9): „[…] Ich schlage ihm deshalb einen Lombardkredit vor.