stützen würden. Die Beklagte vermöge in Anwendung des Regelbeweismasses, das einen strikten Beweis verlange, den Nachweis nicht zu erbringen, dass Dr. WY. sel. seinem Kundenberater den Auftrag erteilt habe, die 3'010 VW-Aktien zu verkaufen. Es müsse daher festgestellt werden, dass LU. sel. diesen Verkaufsauftrag in vertragswidriger Weise eigenmächtig vorgenommen habe.