Mit Schreiben vom 29. April 2010 hätten die Kläger 1 und 2 H., dem Leiter der Niederlassung, mitgeteilt, dass der Verkauf der 3'010 VW-Aktien im März 2008 ohne Rücksprache bzw. Zustimmung erfolgt sei. Am 14. Juni 2010 habe der Kläger 1 H. erneut geschrieben und bestritten, dass sein Vater am 14. März 2008 Bargeld abgehoben und den Auftrag zum Verkauf von 3'010 VW-Aktien gegeben habe. Am 25. Juni 2010 habe Dr. WY. sel. dies in einem Schreiben an H. selber unterschriftlich bestätigt. Auch habe er in diesem Schreiben ausgeführt, dass sein Interesse vielmehr dem Erhalt der VW-Aktien gegolten und er keinen Auftrag zum Verkauf der VW-Aktien erteilt habe.