Da die Anlageberaterin, d.h. die Beklagte, für die einzelnen Transaktionen zu beweisen habe, dass ein entsprechender Auftrag von Dr. WY. sel. resp. des Kunden vorgelegen habe, müsse zuerst geprüft werden, ob bewiesen sei, dass Dr. WY. sel. den Aktienteilverkauf vom 17. März 2008 angeordnet habe. Die Beweislast dafür liege nach Art. 8 ZGB bei der Beklagten als Beauftragte. Der Beweis lasse sich mittels eines Auftragserfassungs- und Börsenauftragsformulars nicht erbringen, da diese einzig bankinterne Vorgänge dokumentieren und primär die Auftragsausführung belegen würden, nicht aber die Auftragserteilung.