Bei von der Bank ausgeführten Transaktionen ohne dessen Zustimmung handle es sich aus rechtlicher Sicht um eine Geschäftsführung ohne Auftrag i.S.v. Art. 419 ff. OR. Nach Art. 420 Abs. 3 OR hafte der Geschäftsführer, der die Geschäftsführung entgegen dem ausgesprochenen oder sonst erkennbaren Willen des Geschäftsherrn unternommen habe und dessen Verbot nicht unsittlich oder rechtswidrig gewesen sei, auch für den Zufall, sofern er nicht beweise, dass dieser auch ohne seine Einmischung eingetreten wäre. Da die Anlageberaterin, d.h. die Beklagte, für die einzelnen Transaktionen zu beweisen habe, dass ein entsprechender Auftrag von Dr. WY. sel.