über der Beklagten aufgrund allfällig anderer widerrechtlich erfolgter Transaktionen und Handlungen des ehemaligen Mitarbeiters LU. sel. und/oder von Drittpersonen (Ziff. 5 des Teilvergleichs). Die Kläger machen mit der vorliegenden Klage geltend, LU. sel. habe am 17. März 2008 ohne entsprechenden Auftrag durch Dr. WY. sel., 3'010 VW-Aktien verkauft. Daraus sei ihnen ein Schaden entstanden, weil diese Aktien am 28. Oktober 2008 zu einem Börsenhöchstkurs hätten verkauft werden können, aber nicht mehr im Depot vorhanden gewesen seien. Den entgangenen Gewinn beziffern sie mit CHF 3'461'757.95. Umstritten in diesem Verfahren ist primär, ob Dr. WY.