Er hat den (angeblich) eingegangen telefonischen Verkaufsauftrag nicht dokumentiert, wozu er gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. e BEHV-FINMA verpflichtet gewesen wäre. Weiter wäre eine Berufung auf die Genehmigungsfiktion unbillig, da LU. sel. das zu WY. sel. bestehende enge Vertrauensverhältnis missbrauchte (vgl. E. 2.2.3 - 2.2.10). Schaden (Art. 41, 398 Abs. 2, 419 ff. OR). LU. sel. hatte die restlichen 1‘000 VW-Aktien interessewahrend verkauft, als der Aktienkurs am 28. Oktober 2008 ein Allzeithoch erreichte.