Von der Genehmigungsfiktion können nur übliche bankinterne Fehler, mit denen jeder Kunde rechnen muss, abgedeckt sein. Angesichts des beträchtlichen Verkaufsvolumens in der Höhe von rund CHF 730‘000.00 hätte die Bank den WY. sel. proaktiv über den Verkauf informieren müssen; umso mehr als die VW-Aktien als sogenanntes Familiensilber seit mehr als zehn Jahren im Depot lagen. Der Genehmigungsfiktion ist zudem die Geltung zu versagen, weil der Bankangestellte LU. sel. seine Dokumentationspflicht in grobfahrlässiger Weise verletzt hat. Er hat den (angeblich) eingegangen telefonischen Verkaufsauftrag nicht dokumentiert, wozu er gemäss Art. 1 Abs. 2 lit.