tatsächlich bewusst gewesen wäre, dass die verwendete Liquidität aus dem fraglichen Aktienverkauf stammt (vgl. E. 2.1.3, 2.1.6, 2.1.7). Genehmigungsfiktion bei Banklagernd-Post, Haftung der Bank (Art. 1, 6, 398 Abs. 2 und Art. 423 OR, Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 1 Abs. 2 lit. e BEHV-FINMA). Der blosse Umstand, dass sich die Börsenabrechnung über den Verkauf der VW-Aktien in der Banklagernd-Post befunden hat, genügt nicht, um eine genügende Aufklärung anzunehmen und die Genehmigungsfiktion eintreten zu lassen. Von der Genehmigungsfiktion können nur übliche bankinterne Fehler, mit denen jeder Kunde rechnen muss, abgedeckt sein.