AR GVP 31/2019, Nr. 3759 Anlageberatung; Unautorisierte Transaktionen (Art. 394 ff. und Art. 420 Abs. 3 OR). Der blosse Umstand, dass WY. sel. die durch den Verkauf der VW-Aktien am 17. März 2008 geschaffene Liquidität verwendete, stellte weder ein Einverständnis noch eine indirekte Genehmigung dieses Verkaufs dar - zumal das Konto durch die veranlassten Überweisungen auch dann nicht ins Minus geraten wäre, wenn man die strittigen Transaktionen ausser Acht lässt. Eine indirekte Genehmigung läge nur dann vor, wenn WY. sel. tatsächlich bewusst gewesen wäre, dass die verwendete Liquidität aus dem fraglichen Aktienverkauf stammt (vgl. E. 2.1.3, 2.1.6, 2.1.7).