Zu berücksichtigen ist jedoch, was folgt: Auch beim Ausbleiben der Berufungsantwort liegt es nach wie vor im Ermessen der Berufungsinstanz, nach Art. 316 Abs. 3 ZPO Beweise abzunehmen, wenn das Gericht den Sachverhalt nach Art. 55 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen festzustellen hat, wenn vom Berufungskläger nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO Noven eingebracht werden oder wenn aufgrund des Ausbleibens der Berufungsantwort eine Tatsachenbehauptung nicht strittig geblieben ist, an deren Richtigkeit jedoch erhebliche Zweifel bestehen und für die daher nach Art.