AR GVP 30/2018, Nr. 3730 Folgen der Säumnis der Berufungsbeklagten. Nach herrschender Lehre und Praxis ist aufgrund der Akten zu entscheiden, wobei der von der Berufungsbeklagten erstinstanzlich vorgebrachte Prozessstoff zu berücksichtigen ist (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Die unterlassene Berufungsantwort bewirkt keine Anerkennung der Berufungsanträge. Vorgehen bei Beweisabnahmen aufgrund zulässiger Noven des Berufungsklägers (Art. 53, Art. 55 Abs. 2, Art. 153 Abs. 2, Art. 316 Abs. 3 und Art. 317 ZPO). Entscheid des Obergerichts, 1. Abteilung, 26.06.2018, O1Z 18 1