Urteil des Bundesgerichts 4C.37/2004 vom 19. April 2004 E. 3.3). Vorliegend war die rechtlich zulässige Nutzung des Kaufobjekts als Wohnung für den Berufungsbeklagten eine gegenüber aussen klar zum Ausdruck gebrachte, wesentliche Vertragsbedingung (vgl. die Akten, wo beide Parteien deutlich von „Wohnung“ sprechen und der Käufer eine zukünftige Wohnungsnutzung durch mehrere Personen erwähnt und wo sich der Käufer über den Funktionsumfang einer TV-Dose und der Nutzbarkeit von Waschmaschine und Tumbler erkundigt).