Seite 5/7 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3758 dies bereits im Anschluss an die Replik vor der Vorinstanz möglich gewesen wäre und die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nun infolge Verspätung nicht mehr erfüllbar sind). 2.1.10 Nach einer Gesamtwürdigung der aufgeführten Indizien ist somit davon auszugehen, dass sich der Berufungsbeklagte in einem Irrtum über die Nutzungsmöglichkeit des Kaufobjekts befand.