Nicht ganz ins Bild passt immerhin die Aussage des Berufungsbeklagten in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren, wo dieser ausführt, es hätte bereits eine telefonische Anfrage „im Vorfeld“ bei M. vom HEV Z. bezüglich der Begriffsdefinition „Disponibelräume“ stattgefunden. Selbst wenn aber tatsächlich eine telefonische Auskunft erteilt worden ist, bleibt deren Inhalt unbekannt und eine Überprüfung, ob der HEV Z. den Irrtum allenfalls rechtzeitig hätte auflösen können, nicht möglich (der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Zeugeneinvernahme der HEV-Angestellten L. und M. nicht mehr vorgenommen werden kann, da