Damit ist jedoch nicht bewiesen, dass diese Auskunft auch vor der Beurkundung erfolgte. Nicht ganz ins Bild passt immerhin die Aussage des Berufungsbeklagten in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren, wo dieser ausführt, es hätte bereits eine telefonische Anfrage „im Vorfeld“ bei M. vom HEV Z. bezüglich der Begriffsdefinition „Disponibelräume“ stattgefunden.