Daran ändert auch der Hinweis der Berufungsklägerin 1 nichts, der Berufungsbeklagte hätte zwingend lange vor der grundbuchlichen Übertragung mit dem beim Hauseigentümerverband Angestellten L. Kontakt aufgenommen. Dies will die Berufungsklägerin 1 auch aus dem Umstand ablesen, wonach der Berufungsbeklagte bereits vor der schriftlichen Kontaktaufnahme mit dem Hauseigentümerverband Z. gewusst hätte, dass L. krankheitshalber abwesend sei. Damit ist jedoch nicht bewiesen, dass diese Auskunft auch vor der Beurkundung erfolgte.