Die Bank ging aufgrund der Internetausschreibung auf newhome.ch und dem eingebauten Bad, Toilette und der vorhandenen Küche von einer Nutzung als Wohnung aus. Deshalb bestand für sie eigenen Angaben zufolge auch kein Anlass, weitere Abklärungen beim Berufungsbeklagten hinsichtlich der Objektnutzung zu tätigen. Dementsprechend kann die Bank vom Irrtum naheliegender Weise auch keine Kenntnis gehabt haben, was wiederum dessen Aufklärung ausschliesst. Der Hauseigentümerverband Z. konnte glaubhaft darlegen, dass der Berufungsbeklagte erst nach der Beurkundung des Kaufvertrags mit diesem schriftlichen Kontakt aufnahm.