angebrachten Installationen abhängig, die dem Wohnzweck dienen (z.B. eine Heizvorrichtung oder Stromanschluss; zum Ganzen aus der baurechtlichen Praxis: Urteil des Bundesgerichts 1C_130/2012 vom 9. August 2012 E. 3.5; Urteil des Baurekursgerichts Zürich BRGE III Nr. 0054/2014 vom 23. April 2013 E. 4.2, in: BEZ 2014 Nr. 30 []). Dem dokumentierten Augenscheinprotokoll der Räume ist deutlich zu entnehmen, dass dem Kaufobjekt seiner äusseren Beschaffenheit nach eine solche Nutzungsmöglichkeit nicht entgegensteht: