Das Fehlen eines Briefkastens, einer Haustürklingel, Telefon- und Internetanschlüssen sowie eines Kellerabteils und die Lage unterhalb des Wohnetagenbereichs wie auch der Zugang einzig über eine Wiese sprechen selbst in einer Gesamtschau nicht per se gegen die Möglichkeit, die Räumlichkeiten zu bewohnen. Ob ein Raum sich unter objektiven Kriterien zum dauernden Aufenthalt – sprich zur wohnlichen Nutzung – eignet, ist laut gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich von dessen Belichtungsmöglichkeiten, Grösse (wobei selbst eine Raumfläche von 22m2 einer Wohnraumnutzung prinzipiell nicht entgegensteht) und den darin fest