2.1.6 Für die Auslegung von Willenserklärungen ist ferner auch das Verhalten der Vertragsparteien während der Vertragsverhandlungen bedeutsam (HUGUENIN, a.a.O, Rz. 195). Aktenkundig ist, dass der Berufungsbeklagte sich im Vorfeld des Vertragsabschlusses umfassend mit den einzelnen Details des Kaufobjekts auseinandergesetzt hat (vgl. hierzu Sachverhaltsdarstellung lit. A und B). Dies fiel auch der Gegenpartei auf. Ebenso ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte vor der Beurkundung einen Augenschein von der Wohnung nahm.