Selbst wenn der Berufungsbeklagte die allgemein gängige Bedeutung des Wortes hätte kennen können, hätte er daraus durch einen logischen Denkschluss nicht ohne Fachkenntnisse die tatsächlich gemeinte Bedeutung ableiten können. Die bildungssprachliche Wortbedeutung im Sinne von „[frei, sofort] verfügbar“ würde naheliegenderweise selbst diejenige Person, welche immerhin diesen allgemeinen Wortsinn kennt, zu einem Trugschluss verleiten; nämlich, dass die Räume per sofort verfügbar sind (und nicht erst noch die Beendigung eines noch bestehenden Mietverhältnisses abgewartet werden muss).