Konkret sind demnach Willensäusserungen ebenso unter Einbezug des Verständnishorizontes des Empfängers auszulegen, wozu beispielsweise die Berücksichtigung spezieller Fachkenntnisse zählt (HUGUENIN, a.a.O, Rz. 193; ALFRED KOLLER, in: Theo Guhl [Hrsg.], Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, S. 103). Bei der Interpretation von Worten und Texten ist vorrangig auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen (W OLFGANG W IEGAND, in: Basler Kommentar, OR I, 6. Aufl. 2015, N. 19 zu Art.