Ein Irrtum hinsichtlich der Nutzbarkeit als Wohnung wäre bei Kenntnis des Wortlauts der Vertragsbeilagen (v.a. des Stockwerkeigentümer- und Nut- zungs-Reglements) jedoch gerade ausgeschlossen gewesen. Schliesslich sei der Berufungsbeklagte darauf zu behaften, dass er sich über die Nutzbarkeit von Disponibelräumen im Vorfeld des Vertragsabschlusses erkundigt habe, namentlich beim Hauseigentümerverband St.Gallen sowie bei der Raiffeisenbank in Y. Sinngemäss bringt die Berufungsklägerin 1 vor, dass spätestens diese beiden Institutionen einen Irrtum bei der Gegenpartei ausgeräumt hätten, weil ihnen die tatsächlich mögliche Nutzbarkeit der Immobilie hätte auffallen müssen.